Mit Beschluss vom 30.3.2015 hat das LG Kiel entschieden, dass eine Durchsuchungsanordnung des AG Kiel vom 7.11.2014 rechtswidrig war. Was war geschehen? Der Mandant arbeitet als stellvertretender Filialleiter eines Supermarktes. Nachdem auf den Markt ein Raubüberfall verübt wurde, geriet einer der Auszubildenden in Verdacht, an dem Überfall beteiligt zu sein. In der Folgezeit wurde das Telefon des Auszubildenden abgehört. In einem der abgehörten Gespräche wies der Mandant den Auszubildenden darauf hin, dass man als Beschuldigter gegenüber der Polizei keine Angaben zur Sachen machen muss. Der Staatsanwaltschaft reichte dies, um nun gegen den Mandanten wegen Beteiligung an dem Raub zu ermitteln. Es wurde ein Durchsuchungsbeschluss beantragt, den das Amtsgericht Kiel auch erließ. Die hiergegen gerichtete Beschwerde von Rechtsanwalt Schaar war erfolgreich. Das Landgericht kommt zum Ergebnis, dass der bloße Ratschlag, bei der Polizei nichts zu sagen, keinen ausreichenden Anfangsverdacht darstellt, der eine Wohnungsdurchsuchung rechtfertigt. Das Verfahren gegen den Mandanten wurde zwischenzeitlich mangels hinreichenden Tatverdachts (§ 170 Abs. 2 StPO) eingestellt.

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