Die Rechtslage schien eindeutig, trotzdem wurde ein Haftbefehl beantragt.
Gegen unseren Mandanten (und andere) wird wegen des Verdachts auf bandenmäßigen Subventionsbetrug im Zusammenhang mit Corona-Soforthilfen ermittelt. Bei der Durchsuchung seiner Wohnung war er nicht zuhause. Als die Strafverfolger ihn antrafen, hatte er kein Handy dabei. Gerade das Mobiltelefon war aber nun von hohem Interesse für die Ermittler. Unser Mandant kennt seine Rechte und beantworte Fragen nach dem Verbleib des Handys nicht. Daraus wurde für die Staatsanwaltschaft Kiel eine „Verschleierungshandlung“, also etwas, auf das man meinte einen Haftbefehl stützen zu können. Unseren Kollegen Gubitz machte das zunächst etwas ratlos. Immerhin ist das Recht, sich nicht äußern zu müssen, die sogenannte Selbstbelastungsfreiheit eines Beschuldigten im deutschen Strafprozessrecht, doch eigentlich flächendeckend bekannt. Unser Mandant hatte nichts anderes getan als dieses Recht wahrzunehmen. Mehrere Telefonate mit dem zuständigen Dezernenten zur aus Verteidigersicht eindeutigen Rechtslage brachten diesen nicht davon ab, die vorläufige Festnahme unseres Mandanten anzuordnen. Die Folge war, dass er an den 100 km vom Festnahmeort entfernten Ort des Ermittlungsgerichts transportiert wurde und eine Nacht im Polizeigewahrsam verbrachte. Am Folgetag wurden wiederum die Auffassungen kontrovers ausgetauscht und jeweils der zuständigen Richterin des Amtsgerichts Kiel vorgetragen. Diese fand klare Worte. Sie erklärte die Rechtslage in Ihrem Beschluss vom 3. März 2021 noch einmal unmissverständlich: Ein Beschuldigter müsse nichts erklären und Beweismittel müsse er den Ermittlungsbehörden auch nicht präsentieren. Den Antrag auf Erlass eines Haftbefehl lehnte sie umstandslos ab.
Dem ist aus Sicht der Verteidigung nicht hinzuzufügen.