Im Rahmen einer Hausdurchsuchung wurde bei dem Mandanten eine größere Anzahl von Datenträgern sichergestellt. Die Polizei vermutete, dass sich darauf urheberrechtlich geschützte Daten, z.B. Filme, befanden. Mit der Prüfung, ob tatsächlich Verstöße gegen das Urhebergesetz (UrhG) vorlagen, betraute die Staatsanwaltschaft die Gesellschaft zur Verfolgung von Urheberrechtsverletzungen e.V. (GVU). Gegen diese Anordnung wandte sich Rechtsanwalt Schaar mit einem Antrag auf gerichtliche Entscheidung an das AG Kiel.
Dieses stellte die Rechtswidrigkeit der Anordnung fest. Die GVU dürfe schon deswegen nicht mit der Prüfung beauftragt werden, da sie in ihrer Funktion als Vertreter der mutmaßlichen Geschädigten nicht die gebotenen Neutralität aufweise.
Gegen die – doch eigentlich unmittelbar nachvollziehbare – Entscheidung meinte die Staatsanwaltschaft Beschwerde einlegen zu müssen. Diese wurde nun durch das Landgericht Kiel – Beschluss v. 19.2.2018, Az. 1 Qs 3/17 – zurückgewiesen. Das Gericht brauchte sich mit der nicht gegebenen Neutralität der GVU gar nicht auseinander zu setzen, denn es folgte dem (auch schon bereits gegenüber dem Amtsgericht vorgetragenen) weiteren Argument der von Rechtsanwalt Schaar, dass – unabhängig von ihrer rechtlichen Stellung – die Durchsicht der Daten durch die GVU in eigener Verantwortung einen Verstoß gegen § 110 Abs. 1 StPO darstellen würde. Danach obliegt die Durchsicht allein der Staatsanwaltschaft oder auf Anordnung ihren Ermittlungspersonen (§ 152 GVG).