Nach Sicherstellung von Smartphone als Beweismittel: In einem Ermittlungsverfahren wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln hat das Amtsgericht Kiel erfreulicherweise die vorläufige Sicherstellung auf sechs Wochen befristet.
Rechtlicher Bezugspunkt der Entscheidung ist die Durchsicht eines Beweismittels nach § 110 StPO. Die Ermittlungsbehörden dürfen nach dieser Norm ein sichergestelltes Smartphone dahingehend durchsehen, ob sich Kommunikation, insbesondere Textnachrichten, mit deliktischem Inhalt auf dem Speicher befindet. Einen zeitlichen Rahmen, in dem dies zu geschehen hat, sieht das Gesetz nicht vor. Daher kommt es immer wieder vor, dass elektronische Geräte über Monate hinweg nicht zurückzuerlangen sind.
Dieser Praxis der Ermittlungsbehörden stellt sich das Amtsgericht Kiel (Az.: 29 Gs 53/20 jug) nun entgegen und setzt eine Frist von ca. sechs Wochen. Grund dieser Befristung ist nach dem Beschluss, dass die auf dem Telefon gespeicherte Kommunikation zwecks Durchsicht auf einen externen Datenträger gespeichert werden kann (sog. Spiegeln) und die Verteidigung die Eilbedürftigkeit der Rückgabe durch Einlegung eines Widerspruchs deutlich gemacht hat.
Hervorzuheben ist schließlich die zu Tage getretene Absicht des Gerichts, den Eingriff in das Eigentum und die informationelle Selbstbestimmung eines Beschuldigten möglichst gering zu halten.
Für die Rechtspraxis bleibt zu hoffen, dass sich die von Rechtsanwalt Dr. Buchholz erstrittene Auffassung des Amtsgerichts Kiel durchsetzen wird.