Einziehung von Bargeld in Höhe von 10.000,- € abgelehnt: Gegen unseren Mandanten wurde ein Strafverfahren wegen des Verdachts des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln geführt und nach geraumer Zeit nach § 170 Abs. 2 StPO, also mangels hinreichenden Tatverdachts, von der Staatsanwaltschaft eingestellt. Im Zuge einer Hausdurchsuchung waren im Tresor des Mandanten 10.000,- € gefunden worden. Diese wollte die Staatsanwaltschaft ihm nun im Wege des sog. selbständigen Einziehungsverfahrens, § 76a Abs. 4 StGB, dauerhaft wegnehmen. Unser Kollege Gubitz argumentierte:

„Die Voraussetzungen des § 76a Abs. 4 StPO liegen nicht vor. Diese Vorschrift verlangt, dass der einzuziehende Gegenstand in einem Verfahren wegen einer Katalogtat im Sinne des § 76a Abs. 4 S. 3 StPO sichergestellt worden ist, vgl. BGH StraFo 2020, 37:

‚Der Gesetzgeber hat das neu geschaffene Rechtsinstitut der nicht verurteilungsbasierten selbständigen Einziehung auf solche Fälle beschränkt, in denen die Sicherstellung in einem Verfahren wegen des Verdachts einer Tat aus dem Katalog des § 76a Abs. 4 S. 3 StPO erfolgt ist. Bei diesen Katalogtaten soll es sich ausschließlich um schwere Straftaten aus dem Bereich des Terrorismus und der organisierten Kriminalität handeln, die allein als Anknüpfung für die selbständige Einziehung in Betracht kommen.‘

Ausweislich des Durchsuchungsbeschlusses des Amtsgerichts Kiel vom 18. Dezember 2013 wurde die Wohnung (und damit der das Bargeld enthaltene Tresor) wegen eines Verdachts, ‚dass der Beschuldigte die Betäubungsmittel zum Weiterverkauf vorrätig hielt‘, durchsucht.

Danach ist von einer Sicherstellung wegen des Verdachts einer Straftat nach § 29 Abs. 1 BtMG auszugehen. Dieser Straftatbestand ist nicht im Katalog des § 76a Abs. 4 S. 3 StPO enthalten.

Dass sich der Verdacht möglicherweise später auf weitergehende Straftaten erstreckte, ist gerade nicht ausreichend für ein selbständiges Einziehungsverfahren:

‚Bereits der Wortlaut der Norm fordert danach, dass zum Zeitpunkt der Sicherstellung bereits ein Verdacht wegen einer Katalogstraftat bestand und die Sicherstellung wegen dieses Verdachts erfolgte. Die vom Gesetzgeber gewählte Zeitform (‚sichergestellt worden ist‘) macht deutlich, dass der Verdacht nicht der Sicherstellung nachfolgen kann‘ (BGH StraFo 2020, 37, Hervorhebung durch Unterzeichner).“

Dem ist das Amtsgericht Kiel in seiner Entscheidung vom 25. Januar 2021 gefolgt. Die Staatsanwaltschaft meinte, es würde ausreichen, dass auf einem Aktendeckel und in einer Verfügung eine (Katalog-)Straftat genannt sei. Das Gericht stellte zutreffend u.a. darauf ab, dass sich diese weder im Durchsuchungsbeschluss noch in weiteren Entscheidungen oder deren Begründung fände.

Die Entscheidung ist rechtskräftig. Damit ist nach über 7 Jahren Verfahrensdauer ein versöhnlicher Schlusspunkt gesetzt.