In dem Verfahren gegen Torsten Thormählen ist am 17.3.2014 ein Urteil des Amtsgerichtes Norderstedt ergangen. Nach Einspruch gegen einen Strafbefehl und dreitägiger Hauptverhandlung wurde Herr Thormählen zu einer Geldstrafe verurteilt. Wegen des Medieninteresses wird an dieser Stelle mitgeteilt, dass Rechtsanwalt Dr. Gubitz als Verteidiger des Herrn Thormählen Rechtsmittel gegen dieses Urteil eingelegt hat.
Herrn Thormählen wird vorgeworfen, eine Nebentätigkeit nicht ordnungsgemäß seinem damaligen Dienstherrn, der Stadt Norderstedt, angezeigt zu haben. Dazu ist folgendes festzustellen: Herr Thormählen hat mit Dienstantritt im Jahr 2007 eine Nebentätigkeitsanzeige abgegeben. Mit dieser wurden zum einen eine Aufwandsentschädigung für Vorstandstätigkeiten und zum anderen eine selbständige Tätigkeit angezeigt. In der Nebentätigkeitsanzeige wurde der Zeitaufwand und die erhaltene Vergütung benannt. Die Verteidigung stützt Ihre Ansicht, das Urteil sei fehlerhaft, vor allem auf zwei Gründe:
1. Weder die Nebentätigkeitsanzeige noch die damals noch erforderliche Genehmigung findet sich in den Personalakten. Eine Erklärung hierfür gibt es nicht. Damit ist naturgemäß auch der genaue Inhalt der vor über sechs Jahren (!) abgegebenen Nebentätigkeitsanzeige unbekannt. Das Gericht meint, Herrn Thormählen auch ohne diese wesentlichen Informationen verurteilen zu können.
2. Herr Thormählen ist wegen eines angeblichen Unterlassens verurteilt worden. Es ist unstreitig, dass es eine Rechtspflicht zum Handeln gegeben hat. Herr Thormählen war verpflichtet, eine Nebentätigkeitsanzeige abzugeben. Das hat er getan. Woraus sich die vom Gericht angenommene, darüber hinausgehende Pflicht ergeben soll, weitere Informationen ohne jede Nachfrage mitzuteilen, blieb in der mündlichen Urteilsbegründung völlig offen. Eine solche Pflicht gibt und gab es aus Sicht der Verteidigung nicht.
Nach Erhalt der schriftlichen Urteilsgründe wird die Entscheidung zu treffen sein, ob das Rechtsmittel als Berufung (zuständig ist dann eine Kleine Strafkammer des Landgerichts Kiel) oder als Revision (zuständig wäre dann ein Strafsenat des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts) weitergeführt wird.