Mit Urteil vom 21. Februar 2013 hatte das Amtsgericht Hamburg gegen eine die von Rechtsanwalt Gubitz und einem Itzehoer Kollegen vertretene Gesellschaft auf den Verfall eines Betrages in Höhe von 390.000,- € erkannt. Der „Verfall“ ist die Abschöpfung des Geldes, das durch eine rechtswidrige Tat, hier eine Ordnungswidrigkeit, erlangt wurde. Das amtsgerichtliche Urteil ist nun am 2. Januar vom Hanseatischen Oberlandesgericht aufgehoben worden.

Es geht um überladene LKW. Eine Fahrt über 40 Tonnen Gesamtgewicht stellt einen Verstoß gegen die Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) dar. Eine der zugrundeliegenden Rechtsfragen war (und ist, es wird ja noch eine erneute Verhandlung vor dem Amtsgericht Hamburg geben), ob eine Gesellschaft, die derartige Transporte durchführt, den gesamten Umsatz, der mit der Fahrt erzielt wurde, verliert oder nur den Teil, der auf die Überladung entfällt. Hierzu gibt es sehr unterschiedliche Ansichten. Das Hanseatische Oberlandesgericht sah auf die Rechtsbeschwerde, die Rechtsanwalt Gubitz zusammen mit einem Berliner Kollegen begründete, mehrere Rechtsfehler. Wann es zu einer erneuten Verhandlung kommt, steht noch nicht fest.