In der Dezemberausgabe 2018 des Newsdienst Compliance wurde das Editorial durch den Leiter des Hamburger Standortes unserer Kanzlei, Rechtsanwalt Dr. Ole-Steffen Lucke, verfasst. Hierin bietet er einen kompakten Jahresrückblick über die Entwicklungen und Ereignisse im Bereich Compliance. Hervorzuheben sind nach seiner Ansicht insbesondere die Kontroverse über die Frage der zukünftigen Sanktionierung von Compliance-Verstößen im Unternehmen durch ein „Unternehmensstrafrecht“ und über die gesetzliche Regelung von internen Untersuchungen. Es gelte zudem weiterhin im Unternehmensalltag die aktuellen Entwicklungen der Rechtsprechung zu beobachten. So habe beispielsweise der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in einem Beschluss von Anfang Dezember (BeckRS 2018, 30626) betont, dass die Entscheidung eines Vorgesetzten über den privaten Zwecken dienenden Einsatz der Arbeitsleistung eines Mitarbeiters eine Untreuestrafbarkeit zu begründen vermag.
Of Counsel Prof. Dr. Sascha Süße beschäftigte sich ebenfalls in der Dezemberausgabe des Newsdienst Compliance in einem Praxis-Tipp zu einer Entscheidung des OLG Frankfurt a.M. vom 10. April 2018 (BeckRS 2018, 30810) mit der Reichweite der vom Gericht konkretisierten Prüfpflicht des Geldwäschebeauftragten einer Bank. So fasste er zunächst die Ansicht des Gerichts zusammen: Dieses setzte sich in der fraglichen Entscheidung mit dem Spannungsfeld zwischen Prüfpflicht und unverzüglicher Meldepflicht auseinander und betonte, dass der Geldwäschebeauftragte keine vollständigen Ausermittlung des eventuell geldwäscherelevanten Sachverhaltes vornehmen dürfe, bevor er diesen melde, sondern er seine Prüfung auf wenige, sich unmittelbar aus der Geschäftsbeziehung ergebende Informationen beschränken müsse. Prof. Dr. Süße verwies sodann darauf, dass sich es vor diesem Hintergrund für Geldwäschebeauftragte empfehlen, in jedem Einzelfall genau zu überlegen, in welchem Umfang eigene Aufklärungsmaßnahmen notwendig und gleichzeitig überhaupt noch vertretbar sind. Gleichermaßen mache die Entscheidung noch einmal deutlich, dass Geldwäschebeauftragte auch im eigenen Interesse verstärkt darauf achten sollten, dass funktionierende Kontrollmechanismen implementiert sind, die eine Einhaltung der gesetzlichen Geldwäscheanforderungen sicherstellen. Denn eine Vernachlässigung der Pflichten könne, wie der Beschluss zeige, durchaus auch persönliche Konsequenzen für den jeweiligen Geldwäschebeauftragten nach sich ziehen.
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