Das Strafverfahren ist vorüber, die Strafe gezahlt oder abgesessen, aber nicht selten besteht eine hohe Belastung weiter: die Verfahrenskosten. Sie erreichen in immer mehr Verfahren durch ausufernde Telefonüberwachung und damit verbundene Dolmetscherkosten, eine möglicherweise für eine ganze Reihe von Verhandlungstagen bestehende Pflichtverteidigung in Fällen notwendiger Verteidigung oder, gerade auch in Wirtschaftsstrafsachen, Beauftragung von Sachverständigen mit Gutachten zu allen möglichen Fragestellungen schnell hohe vier- oder gar fünfstellige Beträge. Die Verfahrenskosten wirken dann wie eine weitere Sanktion. Im Erwachsenenstrafrecht besteht dann erst auf der Stufe der Vollstreckung die Möglichkeit, im Einzelfall von der Beitreibung abzusehen, insbesondere wenn sich die Auferlegung der Kosten mit Rücksicht auf die wirtschaftlichen Verhältnisse des Verurteilten als übermäßige Belastung erweist (§ 459d Abs. 2 StPO, § 74 JGG, § 10 KostVfG, § 85 Abs. 2 LJG SH). In der Praxis wird von dieser Möglichkeit allerdings nur allzu selten Gebrauch gemacht.

Diesem Grundsatz konnte unser Kollegen Dr. Buchholz nun im Anschluss an ein bereits 2018 beendetes Strafverfahren zur Durchsetzung verhelfen und die vom Mandanten zu tragenden Verfahrenskosten erheblich reduzieren. Dieser war vom Amtsgericht Kiel ursprünglich wegen täterschaftlichem Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge verurteilt worden. Nach erfolgreicher Revision wurde der Schuldspruch in eine Beihilfehandlung geändert und der Mandant zur einer zur Bewährung ausgesetzten Freiheitsstrafe von 7 Monaten verurteilt. Zudem wurden ihm die Kosten des Verfahrens auferlegt. Insbesondere aufgrund von im Ermittlungsverfahren durchgeführter Telekommunikationsüberwachung beliefen sich diese auf mehrere tausend Euro. Der Mandant ist zwar berufstätig, aber auch Familienvater, so dass angesichts der wirtschaftlichen Verhältnisse nur eine Ratenzahlung in Betracht kam. Mit dieser hätte er erst nach mehr als acht Jahren eine Tilgung der Schuld erreicht.

Das Bundesverfassungsgericht hat in einem vergleichbaren Fall im Dezember 2020 entschieden, dass die Auferlegung der Verfahrenskosten in einem solchen Fall unverhältnismäßig ist, wenn sie die Strafe erheblich übersteigen und in ihrer Belastungswirkung weit über sie hinaus reichen. Hohe Verfahrenskosten müssten deshalb bereits im Rahmen der Strafzumessung berücksichtigt werden. Da das Amtsgericht dies nicht getan hatte, verstoße die Auferlegung der gesamten Kosten gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz. Unter Zugrundelegung dieser Erwägungen und ausdrücklicher Bezugnahme auf die Entscheidung hat das Amtsgericht Kiel die vom Mandanten zu tragenden Kosten auf unsere darauf gestützte Beschwerde hin erheblich reduziert. Der Mandant muss nun insgesamt lediglich 24 Monatsraten zahlen – dies ist an der Bewährungszeit von zwei Jahren orientiert.

Der Erfolg zeigt, dass engagierte Strafverteidigung auch mit einem rechtskräftigen Urteil nicht endet. Nicht zuletzt vor dem Hintergrund immer umfangreicherer Ermittlungsmaßnahmen wird sich die Frage der Reduzierung der Kostentragungslast auch in Zukunft nach zahlreichen Verfahren stellen.

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Dr. Buchholz mit Kollegen – Foto von Pepe Lange