Im Alltag der Strafverteidigung spielt der Umgang mit Hausdurchsuchungen eine herausragende Rolle. Hier prallen schon in einem frühen Verfahrensstadium hochwertige Interessen aufeinander: effektive Strafverfolgung vs. Unverletzlichkeit der Wohnung.

Auf Drängen der polizeilichen Ermittler und bei oft noch sehr unklarer Verdachtslage (ein dringender Tatverdacht ist gerade nicht notwendig) stellen Staatsanwaltschaften die Anträge, Wohnung, Kraftfahrzeug und im Zuge dessen dann auch sämtliche digitalen Datenträger eines Verdächtigen zu durchsuchen/durchzusehen. Amtsrichterinnen und Amtsrichtern kommt dann die Verantwortung für den erheblichen Eingriff in das Grundrecht aus Art. 13 Abs. 1 GG zu. Das richterliche Zeitkontingent ist dabei überschaubar, die zu prüfenden Akten häufig nicht. Das System ist also fehleranfällig. Auf der anderen Seite stehen Verdächtige, für die die Konfrontation mit dem staatlichen Gewaltmonopol bedeutet, dass bewaffnete Kräfte in ihrer Unterwäsche wühlen, Hunde unter ihrem Parkett Beweismittel erschnüffeln sollen und das Handy erst einmal für Wochen weg ist, wenn die PIN nicht herausgegeben wird. Unter dem Eindruck solch einschneidender Erlebnisse sind die Erwartungen an die Verteidigung hoch.  Beweisverwertungsverbot, weil Adresse falsch geschrieben oder Rechenfehler im Durchsuchungsbeschluss! Die Beamten waren ruppig oder gar beleidigend! Schadensersatz! Die Vorstellungen auf Seiten der Mandanten über die Auswirkungen empfundener oder tatsächlicher Ungerechtigkeiten haben mit der Rechtswirklichkeit meist wenig zu tun. Auf das Bild, das durch Krimis, Medien oder Halbwissen aus Freundes- und Bekanntenkreis vermittelt wird, kann das Vorgehen nicht gestützt werden – nicht einmal dann, wenn doch genau so ein Fall von einem ganz bekannten Youtuber-Anwalt gerade erst ganz hervorragend gelöst wurde.

In dieser Gemengelage hat engagierte Verteidigung die Aufgabe, in kurzer Zeit das Sinnvolle und Erreichbare herauszuarbeiten und etwaige Fehler im Verfahren  zu erkennen. Dann ist zu entscheiden, ob diese bereits im Ermittlungsverfahren oder erst später (bspw. in der Hauptverhandlung) zu rügen sind.

In zwei Fällen, in denen es um eine Bestellung von Betäubungsmitteln im sog. Darknet sowie um einen Drogenfund in einem Hinterhof eines Mehrfamilienhauses in Kiel ging, hat sich unser Kollege Dr. Buchholz jeweils dafür entschieden, erkannte Fehler im Durchsuchungsbeschluss bereits vor Anklageerhebung geltend zu machen.

Das Landgericht Kiel gab ihm in beiden Fällen recht und stellte fest, dass die Durchsuchungen rechtswidrig waren. Die Arbeit ist noch nicht zu Ende, die Strafverfahren laufen weiter, aber beschlagnahmte Gegenstände wurden zurückgegeben und Schäden sind zu ersetzen.


Anwaltsbüro Gubitz und Partner Kiel und Hamburg. Fotografiert von Pepe Lange