In einem weiteren Beitrag unter dem Titel „Das Beweisverwertungsverbot von Verfassungs wegen“ (in HRRS 2011, S. 527 – 531) thematisert unser Partner Rechtsanwalt Dr. Lucke ausgehend von der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts über die Verwertbarkeit illegal erlangter Steuerdaten aus Lichtenstein (2 BvR 2101/09) zunächst allgemein die Begrifflichkeit der Beweisverwertungsverbote und ordnet sie darüber hinaus in ihre verschiedenen Kategorien ein. Im Weiteren vertritt Dr. Lucke die Meinung, dass das Bundesverfassungsgericht anhand dieses neuen Terminus Maßstäbe aufgestellt hat, mit deren Hilfe es über das Vorliegen eines strafrechtlichen Beweisverwertungsverbots entscheidet. Er stellt sodann die Fallgruppen dar, in denen hieraus folgend ein Beweisverwertungsverbot von Verfassungs wegen angenommen werden muss – nämlich bei schwerwiegenden, bewussten oder willkürlichen Verfahrensverstößen, bei denen die grundrechtlichen Sicherungen planmäßig oder systematisch außer Acht gelassen worden sind (Fallgruppe 1), sobald durch die Verwertung der absolute Kernbereich privater Lebensgestaltung berührt ist (Fallgruppe 2) oder das Verwertungsverbot aus Art. 13 Abs. 5 Satz 2 GG oder aus § 136 a Abs. 3 Satz 2 StPO einschlägig ist (Fallgruppe 3). Abschließend setzt sich Dr. Lucke kritisch mit den Maßstäben des Bundesverfassungsgerichts auseinander.