Im Juniheft der Neuen Zeitschrift für Wirtschafts-, Steuer- und Unternehmensstrafrecht (NZWiSt 6/2019) hat unser Partner Rechtsanwalt Dr. Ole-Steffen Lucke eine Anmerkung zu einer Entscheidung des 3. Strafsenats des Bundesgerichtshofs vom 4. Oktober 2018 (3 StR 283/18) veröffentlicht. Aus der Vielzahl der diskussionswürdigen Aspekte dieses Beschlusses greift der Kollege Dr. Lucke zum einen die Frage der (fehlenden) Relevanz von Sicherheiten im Rahmen der Schadenskompensation bzw. des Vorsatzes beim sog. Kreditbetrug heraus und arbeitet hierbei die maßgeblichen Abgrenzungskriterien heraus. Zum anderen erörtert er die Problematik der Bestimmung des einzuziehenden Vermögenswertes (das erlangte Etwas im Sinne des § 73 Abs. 1 StGB). Auch im hier besprochenen Beschluss legte der Bundesgerichtshof diesbezüglich das von ihm in ständiger Rechtsprechung vertretene Konzept der faktischen Verfügungsgewalt zugrunde. Dr. Lucke unterzieht dieser Rechtsfigur einer kritischen Betrachtung, zeigt aber auch dessen limitierende Kraft und die damit verbundenen Verteidigungsansätze gegen eine (drohende) Einziehung auf.