In der Dezemberausgabe der Neuen Zeitschrift für Wirtschafts-, Steuer- und Unternehmensstrafrecht (NZWiSt 12/2019) hat unser Partner Rechtsanwalt Dr. Ole-Steffen Lucke eine Anmerkung zu einer Entscheidung des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 21. Februar 2019 (18 Qs 30/173) veröffentlicht. Dr. Lucke setzt sich dabei mit der Frage auseinander, unter welchen Voraussetzungen sich ein Steuerberater bzw. sein Berufshelfer bei sog. berufstypischem Handeln wegen Beihilfe zur Steuerhinterziehung seines Mandanten selbst strafbar machen könnte. Er ordnet den Beschluss des Landgerichts in die einschlägige Rechtsprechungsentwicklung ein und erläutert hierbei die sog. Drei-Stufen-Formel, die seitens der Rechtsprechung als maßgeblich für die Beurteilung eines berufstypischen Verhaltens angesehen wird. Abschließend unterzieht er diesen Ansatz einer kritischen Würdigung, insofern er einen effektiven prozessualen Schutzes des Mandatsgeheimnisses nicht durchgängig gewährleistet.