Im Zivilrecht ist die Sache eindeutig: Nach § 929 Abs. 2 ZPO darf ein Vermögensarrest nach Ablauf eines Monats nicht mehr vollzogen werden. Unwiderleglich wird vermutet, dass der Gläubiger nach Ablauf dieser Frist über kein schutzwürdiges Sicherungsbedürfnis mehr verfügt. Im Gegensatz dazu sehen die das Vermögensarrestverfahren regelnden Normen des Strafprozessrechts (§§ 111e ff. StPO) keine Regelung für diese Frage vor.

Folgt hieraus, dass im Verhältnis zwischen Staat und Beschuldigten ein einmal angeordneter Arrest zeitlich unbegrenzt vollzogen werden? Etwa auch nach einem Jahr? Oder nach fünf? Völlig unabhängig davon, dass der Tatverdacht dynamisch ist und sich häufig auch wieder verflüchtigt? Tragen nicht die gleichen Gründe, die eine unwiderlegliche Vermutung bezüglich des fehlenden Sicherungsbedürfnisses im Zivilrecht zwischen Gläubiger und Schuldner statuiert, auch im Verhältnis zwischen Staat und Beschuldigten?

Diesen Fragen geht unser Mitarbeiter Rechtsanwalt Dr. Buchholz gemeinsam mit Herrn Rechtsreferendar Niklas Weber in einem aktuellen Beitrag in der Neuen Zeitschrift für Wirtschafts-, Steuer- und Unternehmensstrafrecht nach (NZWiSt 2020, 306 ff.) nach. Ausgangspunkt dieser Abhandlung ist eine Entscheidung des Amtsgerichts Kiel, nach welcher jedenfalls nach sechs Monaten ein Vermögensarrest nicht mehr vollzogen werden darf. Damit ging das Amtsgericht über die herrschende Ansicht hinaus, nach der ein gerichtlich angeordneter Arrest grundsätzlich keiner zeitlichen Beschränkung unterliegt.

Rechtsanwalt Dr. Buchholz und Herr Weber gehen sogar noch einen Schritt weiter und begründen umfassend, dass auch im Strafprozessrecht die Monatsfrist des § 929 Abs. 2 ZPO gelten muss. Es bleibt nun abzuwarten, ob sich diese Ansicht in der Wissenschaft und Rechtsprechung durchsetzen wird.