Der neue Praxiskommentar unseres Kollegen Gubitz in der NStZ befasst sich mit einem Thema, das bislang zu kurz kommt, uns schon länger unter den Nägeln brennt und, anders als die Leitsätze der besprochenen BGH-Entscheidung nahelegen, über die Pflichtverteidigung hinaus reicht. Es geht um das Mandatsverhältnis, Vertrauen und Verstöße gegen Mindeststandards der Verteidigung. Die kritische Reflexion der eigenen Arbeit von Strafverteidiger*innen ist nicht so verbreitet, wie es ihre überragende Bedeutung im eigenen und Mandanteninteresse erfordert. Während es aus der Feder von Strafverteidiger*innen eine Vielzahl von Veröffentlichungen gibt, in denen Polizei, Staatsanwaltschaft und Gerichte kritisiert werden, kommt die Hinterfragung des Agierens des eigenen Berufsstandes in der Literatur noch zu kurz. Mit den zu führenden Diskussionen kann vielleicht sogar der Revisionsgrund der „Schlechtverteidigung“ erschlossen werden – wenn Klarheit darüber gewonnen wird, wann die Verteidigungsleistung den Mindestanforderungen nicht genügt.