In einer Anmerkung im JurisPraxisreport-Insolvenzrecht 06/2019 zu einem Beschluss des Amtsgerichts Frankfurt (Oder) vom 26.11.2018 (412 Ds 237 Js 13913/17 [2/18], 412 Ds 2/18) setzt sich unser Mitarbeiter Dr. Buchholz kritisch mit der – überaus praxisrelevanten – Reichweite des Beweisverwendungsverbots nach § 97 Abs. 1 S. 1 und 3 InsO auseinander.

Gegenstand des Strafverfahrens war eine gemeinschaftliche Insolvenzverschleppung. Nach der Anklage soll der Eröffnungsantrag nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit der GmbH nicht fristgerecht gestellt worden sein. Als Beweismittel stand bis auf die Strafanzeige eines Gläubigers, in der die Nichtzahlung auf eine Forderung behauptet wurde, einzig der gerichtlich bestellte Sachverständige zur Verfügung. Die Verwertung und Verwendung dessen Angaben standen vorliegend im Streit.

Nach dem Nichteröffnungsbeschluss des Amtsgerichts ist § 97 Abs. 1 Sätze 1 und 3 InsO – über den Wortlaut der Vorschrift – auch dann einschlägig, wenn der Schuldner (bzw. dessen organschaftlicher Vertreter) Auskünfte gegenüber einem gerichtlich im insolvenzrechtlichen Eröffnungsverfahren bestellten Sachverständigen macht, sofern das Insolvenzgericht den Schuldner explizit zur Auskunftserteilung verpflichtet. Die Angaben des Sachverständigen sind in diesem Falle nicht verwertbar.

Nach Herrn Dr. Buchholz konkretisiert das Amtsgericht mit dem vorliegenden Beschluss in begrüßenswerter Weise die Voraussetzungen und Grenzen des § 97 Abs. 1 S. 1 und 3 InsO, deren Auslegung maßgeblich durch zwei obergerichtliche Entscheidungen (OLG Celle, Beschl. v. 19.12.2012 – 32 Ss 164/12 – wistra 2013, 247 f. und OLG Jena, Beschl. v. 12.08.2010 – 1 Ss 45/10 – NZI 2011, 382) geprägt worden sind: Die Auskunftspflicht gegenüber dem gerichtlich bestellten Sachverständigen folge zwar nicht aus dem Gesetz (§ 97 Abs. 1 S. 1 InsO), wenn aber – so wie hier – das Insolvenzgericht diese Pflicht ausdrücklich zwangsbewehrt, sei die extensive Auslegung dogmatisch sauber und in der Sache überzeugend.