Eine der durchaus raren beschuldigtenfreundlichen Änderungen der StPO durch das „Gesetz zur effektiveren und praxistauglicheren Ausgestaltung des Strafverfahrens“ (BGBl. I, 3202, 3210), in Kraft getreten am 24.8.2017, ist im neuen § 265 Abs. 2 StPO zu finden. Ein rechtlicher Hinweis ist nunmehr bereits dann zu erteilen, wenn

1. sich erst in der Verhandlung vom Strafgesetz besonders vorgesehene Umstände ergeben, welche die Strafbarkeit erhöhen oder die Anordnung einer Maßnahme oder die Verhängung einer Nebenstrafe oder Nebenfolge rechtfertigen,

2. das Gericht von einer in der Verhandlung mitgeteilten vorläufigen Bewertung der Sach- oder Rechtslage abweichen will oder

3. der Hinweis auf eine veränderte Sachlage zur genügenden Verteidigung des Angeklagten erforderlich ist.

Im April-Heft der NStZ (2019, 236 ff.) hat unser Partner Rechtsanwalt Gubitz eine weitere Entscheidung des Bundesgerichtshofs zum neuen Recht kommentiert. In dieser Entscheidung waren vor allem die Fragen, wann ein rechtlicher Hinweis durch das Gericht erforderlich ist und in welcher Form dieser zu erteilen ist, von besonderem Interesse.