In der sich schwerpunktmäßig dem Wirtschaftsstrafrecht widmenden Januarausgabe des Strafverteidigers (StV 2019, 36 ff.) hat unser Mitarbeiter Dr. Buchholz eine Entscheidung des BGH zur Untreuestrafbarkeit (BGH, Beschl. v. 20.6.2018 – 4 StR 561/17) kritisch analysiert.
In dem zugrunde liegenden Strafverfahren war ein Geschäftsführer einer in eine GmbH teilprivatisierten städtischen Müllabfuhr wegen verschiedener Untreuevorwürfe angeklagt. Im Wesentlichen beschäftigt sich Herr Dr. Buchholz mit einem dieser Vorwürfe, nämlich dem „pflichtwidrige[n] Abschluss eines grundlos höher dotierten IT-Beratervertrages“ (vgl. Vorinstanz LG Essen BeckRS 2017, 128978).
Herr Dr. Buchholz kritisiert die Entscheidung des BGH sowohl im Hinblick auf das Tatbestandsmerkmal der Pflichtwidrigkeit als auch auf das des Vermögensnachteils. Insbesondere mahnt er – im Lichte der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts – an, dem Untreuetatbestand durch eine restriktive Auslegung und Leitkriterien mehr Konturen zu verschaffen.