In einem in erster Linie an Rechtsreferendare gerichteten Beitrag setzt sich unser Mitarbeiter Dr. Buchholz gemeinsam mit Rechtsanwalt Kersig (Leinemann & Partner, Berlin) in der aktuellen Ausgabe der Juristischen Schulung (JuS 2019, S. 351 ff.) mit dem überaus praxisrelevanten Bereich der erkennungsdienstlichen Behandlungen nach § 81b Var. 2 StPO auseinander. Nach dieser Vorschrift dürfen, soweit es für die Zwecke der Durchführung des Erkennungsdienstes erforderlich ist, Lichtbilder und Fingerabdrücke des Beschuldigten auch gegen seinen Willen aufgenommen und Messungen und ähnliche Maßnahmen an ihm vorgenommen werden.

Erkennungsdienstlichen Maßnahmen und dem Rechtsschutz dagegen kommt in der Praxis eine nicht zu unterschätzende Bedeutung zu. Dies rührt zum einen daher, dass die Polizei in einer Vielzahl von Fällen an Fotos und Fingerabdrücken des Beschuldigten interessiert ist, zum anderen liegt die Bedeutung aber auch in der besonderen rechtlichen Sensibilität der Datenerhebung begründet. Schließlich ist damit  ein Eingriff in das grundgesetzlich verbürgte Recht auf informationelle Selbstbestimmung verbunden, der sich durch eine möglicherweise jahrelange Speicherung der Informationen stetig intensiviert. Die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts garantiert jeder Person die Freiheit, selbst zu entscheiden, wann und innerhalb welcher Grenzen höchstpersönliche Daten offenbart werden. Unter welchen Voraussetzungen im Strafverfahren nun in diese Freiheit eingegriffen werden darf, ist immer wieder Inhalt von Gerichtsentscheidungen.

Anlass des Fachbeitrages war nun ein Urteil des Bundesverwaltungsgerichts aus dem vergangenen Jahr (BVerwG NJW 2018, 3194), demzufolge derjenige, gegen den erkennungsdienstliche Behandlungen angeordnet werden, lediglich zum Anordnungszeitpunkt Beschuldigter eines Strafverfahrens sein muss. Ein späterer Wegfall der Beschuldigteneigenschaft, etwa durch Einstellung oder Freispruch, soll (entgegen einer verbreiteten und überzeugenden Auffassung, vgl. OVG Hamburg BeckRS 2013, 51745; VGH Mannheim NJW 2008, 3082) aus Sicht des Gerichts unschädlich sein. Unter anderem diese Rechtsfrage wird in dem Beitrag für Rechtsreferendare kritisch aufbereitet.