Im aktuellen Heft 14 der Neuen Juristischen Wochenschrift ist eine weitere Anmerkung unseres Partners Prof. Dr. Gubitz zu einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs zum noch neuen Einziehungsrecht erschienen (NJW 2019, 1008 ff.).

Im Kern hatte der BGH hier entschieden, dass das Schlechterstellungsverbot auch für die Einziehung nach den §§ 73 ff. StGB (beispielsweise von Taterträgen) gilt. Das Verbot der „Verböserung“ einer Entscheidung in der Rechtsmittelinstanz soll gewährleisten, dass der Verurteilte sein Recht, ein Urteil anzufechten, wahrnehmen kann, ohne befürchten zu müssen, dass es noch schlimmer wird – es gilt also umfassend in den Fällen, in denen die Staatsanwaltschaft kein Rechtsmittel eingelegt hat. So war es auch in dem hier vom BGH zu entscheidenden Sachverhalt.

Aus Sicht des Angeklagten handelt es sich um eine erfreuliche bundesgerichtliche Klarstellung seiner strafverfahrensrechtlichen Stellung. Diese war notwendig geworden, weil das HansOLG Hamburg mit Beschluss vom 12. Juli 2018 (5 Rev 4/18, 1 Ss 42/18, BeckRS 2018, 29504) die Geltung des Schlechterstellungsverbots teilweise in Frage gestellt und dem BGH folgende Rechtsfrage zur Entscheidung vorgelegt hatte:

„Schließt das Verbot der Verschlechterung (§ 331 I StPO) die erstmalige Anordnung einer Einziehung von Taterträgen oder des Wertes von Taterträgen (§§ 73, 73 c StGB idF des Gesetzes zur Reform der Vermögensabschöpfung vom 13.4.2017) durch das BerGer [Berufungsgericht] auf die allein vom Angeklagten geführte Berufung auch dann aus, wenn eine selbstständige Anordnung gem. § 76 a StGB möglich ist?“

Die Überlegung des OLG fußte also letztlich darauf, dass es unökonomisch wäre, die Einziehung in der Rechtsmittelinstanz nicht auszusprechen, wenn sie doch danach ohnehin noch droht. Da aber für diese nachfolgende Entscheidung die Staatsanwaltschaft zuständig ist und durchaus eine Chance besteht, dass aus bestimmten Gründen von der einer Entscheidung nach § 76a StGB abgesehen wird, überzeugt die Argumentation des OLG nicht. Prof. Dr. Gubitz begrüßt daher die klare Entscheidung des BGH und kritisiert, dass das HansOLG Hamburg – ausgerechnet in einem Jugendstrafverfahren – von dem ausdrücklich in §§ 331 I, 358 II 1, 373 II 1 StPO normierten Grundsatz des Schlechterstellungsverbots abweichen wollte.