Das Sanktionsrisiko der am Holzhandel Beteiligten bestimmt sich maßgeblich nach den §§ 7, 8 Holzhandelssicherungsgesetz (HolzSiG). Die noch relativ jungen Straf- und Bußgeldvorschriften haben bislang kaum wissenschaftliche Beachtung gefunden. Daher widmen sich Prof. Dr. Gubitz und Dr. Buchholz in der wirtschafts- und steuerstrafrechtlichen Fachzeitschrift „wistra“ zunächst allgemein den Voraussetzungen einer Strafbarkeit und dann insbesondere — aus dem Blickwinkel der Strafverteidigung — den Fragen der Verjährung und des Tatverdachts. Die Tathandlung des Inverkehrbringens wird dabei nicht (zoll-)verwaltungsaktsakzessorisch ausgelegt, sondern entscheidend nach den Verantwortungsbereichen der Beteiligten aufgrund ihrer handelsvertraglichen Beziehungen.