Im Novemberheft des StrafverteidigerForums (StraFo 2018, 486 ff.) hat unser Mitarbeiter Dr. Buchholz eine Anmerkung zu einer Entscheidung des BGH vom 12. Juli 2018 (Az.: 3 StR 595/17) veröffentlicht. Im Kern beschäftigt sich Herr Dr. Buchholz mit der Berücksichtigung beruflicher Nebenwirkungen einer strafrechtlichen Verurteilung in der Strafzumessung. Als Beispiele solcher Nebenwirkungen wird der Verlust der beamten- (§ 41 Abs. 1 BBG) sowie der soldatenrechtlichen Stellung (§§ 54 Abs. 2 Nr. 2, 48 Nr. 2 SoldG) genannt. Natürlich müssen sich derartige negative Folgen für den Verurteilten mildernd auf die (sonstige) Strafe auswirken. Das besprochene Urteil zeigt auf, inwieweit hierzu Erörterungen im Urteil erforderlich sind und ist insgesamt aus Verteidigersicht zu begrüßen.