Seit Juli 2017 erlebt die Einziehung eine Renaissance. Sehr häufig wird neben einer Verurteilung angeordnet, dass das durch eine Straftat Erlangte (bzw. ein entsprechender Wertersatz) eingezogen wird.

So wird beispielsweise die Tatbeute eines Betruges oder eines Diebstahls dem Täter direkt vom Staat wieder genommen. Es müssen also nicht erst die Geschädigten zivilrechtlich in einem weiteren Prozess gegen den Täter vorgehen.

Nach dem bis zum Juli 2017 geltendem Recht (§ 73c Abs. 1 S. 2 StGB a.F.) stand es im Ermessen des Strafgerichts, von einer Einziehung dann abzusehen, wenn der Täter sich darauf berief, dass sich das Erlangte nicht mehr in seinem Vermögen befindet.

Seit der Reform gilt dies nicht mehr. Die Strafgerichte können eine solche Entreicherung grundsätzlich nicht mehr berücksichtigen (eine Ausnahme gilt nach § 73e Abs. 2 StGB für die Einziehung bei Dritten). Der Wegfall der Bereicherung wird erst im Rahmen der Vollstreckung berücksichtigt (§ 459g Abs. 5 StPO).

Diese vollstreckungsrechtliche Härteklausel schützt den Betroffenen vor übermäßigen Eingriffen. Bei einer Entreicherung oder sonstigen Unverhältnismäßigkeit der Vollstreckung stellt sich die Neuregelung für den Angeklagten sogar günstiger dar, weil nach § 459g Abs. 5 Satz 1 StPO eine Vollstreckung der Einziehungsanordnung zwingend zu unterbleiben hat (BGH, Urt. v. 08.05.2019 – 5 StR 95/19). Der Einwand der Entreicherung wird allerdings in der Praxis grundsätzlich nur dann berücksichtigt, wenn ein entsprechender Antrag gestellt wird. Der Antragssteller ist dabei darlegungs- und beweisbelastet.

Unser Mitarbeiter Rechtsanwalt Dr. Momme Buchholz hat in diesem Zusammenhang jüngst eine Anmerkung zu einer Entscheidung des Oberlandesgerichts München (Beschl. v. 12. Februar 2019 – 3 Ws 939/18) in der Schnittmenge von Insolvenzrecht und Strafprozessrecht praxisnah aufgearbeitet (JurisPraxisReport-Insolvenzrecht 21/2019, Anm. 3).