Unser Partner Gubitz hat einen weiteren Praxiskommentar für die Neue Zeitschrift für Strafrecht (NStZ) verfasst, dieser und die zugehörige Entscheidung findet sich in Heft 12 ab S. 726.
Aufnahmen zur Überwachung von Arbeitnehmern, sogenannte Dashcams wehrhafter Verkehrsteilnehmer und Kameras in Kaufhäusern sind Beispiele für eine weitreichende (bald flächendeckende?) Dokumentation eigentlich doch privaten Verhaltens. Soll das alles nahezu umstandslos in Strafverfahren einfließen dürfen? Bislang finden sich dazu nur vereinzelt Judikate, wenn, dann vor allem solche aus dem Bereich des Verkehrsbußgeldverfahrens. Der Praxiskommentar geht der Frage nach, welchen Stellenwert das Datenschutzrecht innerhalb der Abwägung zur Verwertbarkeit der gewonnenen Beweise einnimmt. Oder, zugespitzt: Ist es zulässig, dass ein ständig wachsendes Heer Privater die Strafverfolgungsbehörden mit Beweisen versorgt? Und, wenn ja, gilt dies auch im Falle unrechtmäßig zustande gekommener Aufnahmen? Nein! Nachzulesen in NStZ 2017 ab Seite 727.