In einem an Studierende der Rechtswissenschaften gerichteten Aufsatz stellt unser Mitarbeiter Herr Dr. Buchholz die Strafbarkeit wegen Trunkenheit im Verkehr nach § 316 StGB dar. Die Schwerpunkte des didaktisch ausgerichteten Beitrages liegen zum einen auf den verschiedenen Grenzwerten der Blutalkoholkonzentration (1,1 Promille bei Pkw-Fahrern; 1,6 Promille bei Radfahrern) und zum anderen auf den eingesetzten Verkehrsmitteln (Pkw, Fahrrad, Skateboard). Hinsichtlich des zweiten Schwerpunkts wird – soweit ersichtlich – erstmalig auch Stellung zur Anwendung auf das Kite-, Wind- und Wellensurfen genommen. Dr. Buchholz zufolge kommt es für die Strafbarkeit entscheidend darauf an, ob die verschiedenen Surfausrüstungen als „Fahrzeuge“ im Sinne der Vorschrift einzustufen sind. Maßgeblich dafür soll deren Fähigkeit, die nicht nur kurzfristige Fortbewegung eines Menschen zu bewirken, sein. Damit können Kite- und Windsurfausrüstungen, ähnlich wie Jollen oder Kayaks, unter den Fahrzeugbegriff fallen; Wellenreit-Boards hingegen nicht.