Im Mai-Heft der Neuen Zeitschrift für Strafrecht ist ein weiterer Kommentar unseres Partners Gubitz zu einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs zum Strafprozessrecht erschienen (NStZ 2018, 299 f.):
„Immer dann, wenn aus bestimmten Gründen eine mehrtägige strafrechtliche Hauptverhandlung nicht innerhalb der gesetzlichen Höchstfrist einer Unterbrechung fortgesetzt werden kann, kommt es im Gerichtssaal zu einem für Außenstehende und manchmal auch den Angeklagten nur schwer begreiflichen Geschehen. Es wird aufgerufen, die notwendigen Beteiligten sind da, ihre Anwesenheit wird festgestellt und es werden Verrichtungen vorgenommen, die z.T. nur wenige Minuten dauern. Dann ist die Verhandlung wieder vorbei und alle zerstreuen sich bis zum nächsten Termin.“ So beginnt die Anmerkung unseres Partners Gubitz, der die Hintergründe und rechtlichen Grenzen dieses „Geschehens“ und sein Bedauern darüber darlegt, dass es bislang nicht gelungen ist – weder in der obergerichtlichen Rechtsprechung noch in der Literatur – klare Maßstäbe für die Zulässigkeit solcher Kurz-/Brücken-/Schiebetermine zu entwickeln.