Im Aprilheft der Neuen Zeitschrift für Strafrecht ist ein weiterer Praxiskommentar unseres Partners Gubitz zu einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs erschienen (NStZ 18, 230 f.). Diesmal geht es um die Einführung von Urkunden im Strafprozess im Wege des sogenannten Selbstleseverfahrens (§ 249 Abs. 2 StPO). Der Angeklagte hatte mit der Revision geltend gemacht, den Schöffinnen sei wegen der Anzahl der vom Selbstleseverfahren erfassten Urkunden und dem für die Lektüre zur Verfügung stehenden Zeitraum ein „letztlich unmögliches Selbststudium“ auferlegt worden. Rechtsanwalt Gubitz stimmt der Entscheidung zu und begrüßt insbesondere, dass der Bundesgerichtshof mit der Entscheidung den Weg auch für eine Kontrolle der inhaltlichen Richtigkeit der Abläufe geebnet hat und sich diese eben nicht darauf beschränkt, dass die formalen Kriterien des Verfahrens eingehalten wurden. In Zukunft sollte es damit möglich sein, erfolgreich zu rügen, dass das Selbstleseprogramm einzelne oder alle Beteiligten überfordert hat. Dies muss dann aber mit der Revisionsbegründung ausreichend dargelegt werden.