In den Juristischen Arbeitsblättern 2018, 511 ff. widmet sich Dr. Buchholz der noch jungen Strafvorschrift § 201a Abs. 1 Nr. 2 StGB: Nach § 201a Abs. 1 Nr. 2 StGB wird derjenige mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe bestraft, der eine Bildaufnahme, die die Hilflosigkeit einer anderen Person zur Schau stellt, unbefugt herstellt oder überträgt und dadurch den höchstpersönlichen Lebensbereich der abgebildeten Person verletzt. Diese Norm ist im Zuge der Angleichung des deutschen Strafrechts an die europäische Richtlinie 2011/93/EU durch das 49. Strafrechtsänderungsgesetz vom 21.01.2015 entstanden und insbesondere auch als rechtspolitische Antwort auf die Ausweitung der technischen Angriffsmöglichkeiten auf das Persönlichkeitsrecht zu verstehen.  Die zunehmende Verbreitung von internetfähigen Mobiltelefonen mit eingebauter Kamera hat die Gefahr von Verletzungen des höchstpersönlichen Lebensbereichs durch das Herstellen und Verbreiten von Bildaufnahmen enorm gesteigert.  Tatbestandlich erfasst ist deshalb längst nicht mehr nur das Verbreiten oder Zur-Schau-Stellen einer Bildaufnahme, sondern auch die Herstellung und Weitergabe.

Am 25.04.2017 erging zu diesem noch jungen Tatbestand erstmals eine Entscheidung des BGH, in welcher zentrale Begrifflichkeiten, wie „Hilflosigkeit“ und „Zur-Schau-Stellen“, näher definiert werden.