Die „ergänzende“ Verlesung eines Vernehmungsprotokolls – Ein revisibler Verstoß gegen § 250 S. 2 StPO Juristische Schulung, 2007, S.130 ff., gemeinsam mit Prof. Dr. Bock, Friedrich-Schiller-Universität Leipzig.

Polizeiliche Vernehmungsprotokolle können nach der herrschenden Meinung unter bestimmten Voraussetzungen neben oder anstelle der mündlichen Aussage des Zeugen als Urkunde in die Verhandlung eingeführt werden. In dem Beitrag wird das Spannungsverhältnis zwischen Unmittelbarkeitsgrundsatz und Sachaufklärungsnotwendigkeit näher untersucht . Das Rechtsinstitut der »ergänzenden Verlesung« wird entgegen der h. M. nicht anerkannt. Eine Verlesung sei nur in den gesetzlich geregelten Fällen zulässig, ansonsten begründe sie einen Verstoß gegen § 250 S. 2 StPO.