Zur Verbindung weiterer Verfahren während einer bereits begonnenen Hauptverhandlung gegen denselben Angeklagten, StraFo 2007, S. 225 ff., gemeinsam mit Prof. Dr. Dennis Bock, Friedrich-Schiller-Universität Jena.

In dem Beitrag wird nachgewiesen, dass für die Verbindung weiterer Verfahren während einer bereits begonnenen Hauptverhandlung gegen denselben Angeklagten nicht in Betracht kommt, selbst wenn Ladungs- und Zustellungsfristen eingehalten werden. Die Spezialregelung des § 266 Abs. 1 StPO würde durch ein solches Vorgehen umgangen. Das bedeutet, dass die Verhandlung auch der neuen Sachen nur mit Zustimmung des Angeklagten möglich ist.

Dieser Beitrag wird vom Bundesgerichtshof in der Entscheidung zitiert, mit dem er seine bisherige Rechtsprechung fortentwickelt: BGH, Beschluß vom 11.12.2008   – 4
StR 318/08, NStZ 2009, 222; NJW 2009, 1429; StraFo 2009, 110; wistra 2009, 240.