Unser auch im Steuerstrafrecht tätige Mitarbeiter RA Dr. Momme Buchholz hat in der aktuellen Ausgabe des Journals der Wirtschaftsstrafrechtlichen Vereinigung 3/2020 (S. 195-197) die überaus interessante und gefällig geschriebene Dissertation der geschätzten Rechtsanwältin Dr. Gabriele Stark rezensiert.

In der Arbeit geht es um die strafbefreiende Selbstanzeige gem. § 371 Abs. 1 AO im Rahmen von Mehrpersonenverhältnissen und im Kern um die Frage, welche Anforderungen an die Selbstanzeige eines Beteiligten (Täter, Anstifter oder Gehilfe) im Steuerstrafrecht zu stellen sind. Dies ist insbesondere deshalb von erheblicher praktischer Bedeutung, weil durch die zeitliche erste Selbstanzeige eines Beteiligten die strafbefreiende Wirkung einer Selbstanzeige für die übrigen Personen ausgeschlossen wird. Zudem haben Anstifter und Gehilfen häufig keinen Zugriff auf sämtliche für die Erstattung einer Selbstanzeige erforderlichen Informationen und Unterlagen (Vollständigkeitsgebot), sodass aus für diese eine Absenkung der Anforderungen eine Selbstanzeige häufig erst ermöglichen könnte.

RAin Dr. Stark entwickelt in ihrer Arbeit hierzu ein spannendes 3-Stufen-Modell. Es bleibt abzuwarten, ob es von der steuerstrafrechtlichen Rechtsprechung aufgegriffen werden wird:

  • Der Mittäter gibt danach bereits dann eine tatbestandsmäßige Berichtigung ab, wenn er dem Finanzamt mitteilt, in welchem Steuerverhältnis Besteuerungsgrundlagen nachzuerklären sind, wer steuerpflichtig in Bezug auf diese Steuern ist und welcher Steuerart diese Steuern angehören.
  • Für den Anstifter ist es bereits ausreichend, wenn er dem Finanzamt mitteilt, wer die Person des Steuerpflichtigen, in dessen Steuerschuldverhältnis Steuern verkürzt bzw. ungerechtfertigte Steuervorteile erlangt wurden, ist und zu welcher Steuerart diese Angaben gehören.
  • Dem Gehilfen verlangt die Konstruktion lediglich ab, dass er die Person des Steuerpflichtigen, in dessen Steuerschuldverhältnis Steuern hinterzogen wurden, mitteilt.