Diesen Beitrag zum Strafprozess- und vor allem auch Berufsrecht finden Sie abgedruckt in den Kammernachrichten der Schleswig-Holsteinischen Rechtsanwaltskammer, Ausgabe III/2011, S. 8ff.

Zu den Grundpflichten des Anwalts gehört es bekanntlich, Interessenkollisionen zu vermeiden. Die Frage, wann im Einzelfall eine solche Interessenkollision vorliegt, wirft schwierige Abgrenzungsprobleme auf.  Die Problematik verschärft sich noch durch § 3 BORA, der bestimmt, dass das Verbot der Vertretung widerstreitender Interessen auch für alle mit dem Anwalt in derselben Berufsausübungs- oder Bürogemeinschaft, gleich welcher Rechts- oder Organisationsform, verbundenen Rechtsanwälte Anwendung findet. Mit der Darstellung soll der Versuch unternommen werden, für den Bereich des Strafrechts aufzuzeigen, welche Mandate problematisch sind. Neben der Untersuchung von möglichen Interessenkollisionen in der Person eines Anwalts/einer Anwältin wird auch die Vertretung durch Bürokollegen in den Blick genommen.

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