Die Vergabe von Kirchenasyl und dessen strafrechtliche Beurteilung sind in jüngerer Zeit vermehrt in den Fokus von Justizpraxis und Rechtswissenschaft gerückt.

Im Mai 2018 entschied das Oberlandesgericht München (Urteil v. 03.05.2018 – 4 OLG 13 Ss 54/18) ein gegen einen Geflüchteten geführtes Strafverfahren. Dieser hatte sich ins Kirchenasyl begeben, während ein sogenanntes Dossierverfahren lief. Er wurde freigesprochen. Dieses Urteil hat maßgebliche Bedeutung auch für Strafverfahren gegen kirchliche Entscheidungsträger, denen vorgeworfen wird, durch die Einräumung von Kirchenasyl Beihilfe zum unerlaubten Aufenthalt zu leisten.

In einem ausführlichen Fachaufsatz in Heft 12 des StrafverteidigerForums 2018 führt unser Mitarbeiter Dr. Buchholz näher aus, warum für eine derartige Strafbarkeit kein Raum ist. Soweit das Dossierverfahren ordnungsgemäß durchlaufen wird, fehlt ohnehin eine rechtswidrigen Haupttat. Darüberhinaus werden weitere Anknüpfungspunkte für eine erfolgreiche Verteidigung benannt, die auch angesichts aktueller Restriktionen zum Tragen kommen. Für die Verantwortlichen ist zumindest – worauf in einem obiter dictum auch das OLG München hinweist – eine Entschuldigung aufgrund der Gewissensfreiheit aus Art. 4 Abs. 1 Grundgesetz zu reklamieren.