In einer Anmerkung im JurisPraxisreport-Insolvenzrecht 25/2018 zu einem Beschluss des Landgerichts Essen vom 16.7.2018 (32 KLs 3/17 BEW) setzt sich unser Mitarbeiter Dr. Buchholz kritisch mit der Anordnung einer Bewährungsauflage zur Schadenswiedergutmachung zugunsten der Insolvenzmasse auseinander.
Das LG Essen hat in dem o. g. Beschluss angenommen, dass derartige Auflagen nicht nur bei Verurteilungen wegen eines Insolvenzdelikts in Betracht kommen, sondern beispielsweise auch in Fällen von Betrug oder Untreue.
Da die Zahlungsauflage nach § 56b Abs. 2 Nr. 1 StGB allerdings nur zugunsten des unmittelbar Geschädigten angeordnet werden darf, hält Dr. Buchholz eine solche Ausweitung für problematisch. Er geht dabei vom Ziel der Schadenswiedergutmachungsauflage aus: Wiederherstellung des Rechtsfriedens beim Opfer. Die Rechtsauffassung des LG Essen führt demgegenüber dazu, dass auch die zur Tabelle angemeldeten Forderungen weiterer Gläubiger und die Kosten der Insolvenzverwaltung ausgeglichen werden; das Opfer eines Betrugs oder einer Untreue profitiert davon nur mittelbar mit einem Bruchteil. Dann handelt es sich aber nicht um eine Schadenswiedergutmachung i.S.v. § 56b Abs. 2 Nr. 1 StGB. Auch aus einer anderen Ziffer des § 56 b Abs. 2 StGB lässt sich eine Rechtsgrundlage für eine solche Anordnung nicht herleiten.