„Dient eine von Zollfahndungsbeamten angeordnete Durchsuchung sowohl präventiven als auch repressiven Zwecken, darf diese doppelfunktionale Maßnahme auf § 10 Absatz III Zollverwaltungsgesetz (ZollVG) gestützt werden. Einer richterlichen Durchsuchungsanordnung bedarf es in solchen Fällen nicht.“ (LG Münster, Beschl. v. 1.9.2014 − 9 Qs-220 Js 66/14-41/14 – Ls d. Schriftltg.)

Die Entscheidung des Landgerichts Münster, die sich in diesem Leitsatz zusammenfassen lässt, wird von Rechtsanwalt Gubitz kritisch besprochen. Es besteht nämlich kein „Wahlrecht“ der Strafverfolgungsbehörden, nach Polizeirecht oder der Strafprozessordnung vorzugehen, auch darf der Beschuldigte in einem Strafverfahren nicht darüber getäuscht werden, auf welcher Rechtsgrundlage eine Durchsuchung durchgeführt wird. Im Ergebnis:

„Die Begründung des LG vermag nicht zu überzeugen. Viel spricht dafür, angesichts der Umgehung des Richtervorbehalts auch von einem Beweisverwertungsverbot auszugehen (vgl. BGH NStZ 2012, 104 ff.); dies kann hier nicht weiter vertieft werden (Verwertungsverbot im Fall der Vortäuschung einer allgemeinen Verkehrskontrolle angenommen von AG Kiel, Urt. v. 13.8.2013 – 36 Ls 2/12, nicht veröffentlicht; Verstoß gegen den Fair-Trial-Grundsatz in einem solchen Fall offen gelassen von BGH NStZ 2010, 294 ff.: ,rechtlich bedenklich‘).“