Unser Kollege Dr. Momme Buchholz hat jüngst wieder einem Mandanten erfolgreich verholfen, eine neue Fahrerlaubnis bereits nach vier statt der im Strafbefehl angeordneten neun Monate beantragen zu können.

Rechtsanwalt Dr. Buchholz

Wir nehmen das zum Anlass, einmal einige grundsätzliche Anmerkungen (an Mandant:innen mit einschlägigen Problemen und unser Fach- und fachlich interessiertes Publikum gerichtet) zur Verteidigung im Verkehrsstrafrecht anzubringen.

Solche Mandate unterscheiden sich in der grundsätzlichen Vorgehensweise nicht von anderen Fällen. Natürlich prüfen wir zunächst die Möglichkeiten einer Einstellung mangels Tatverdachts. Nur ist es gerade bei Straßenverkehrsdelikten wie z.B. der Trunkenheit im Verkehr (§ 316 StGB) nicht selten so, dass eine eindeutige Beweislage gegen den Beschuldigten vorliegt. Daher dominiert in diesem Feld anders als sonst die Strafzumessungsverteidigung. Das bedeutet, dass wir die Sanktionen möglichst gering halten wollen.

Der Blick fällt dann natürlich auch hier auf die Einstellungsvorschriften nach den §§ 153 ff. StGB (Voraussetzung: Geringfügigkeit, möglicherweise in Verbindung mit der Zahlung einer Geldauflage). Da im Verkehrsstrafrecht jedoch stets auch die Entziehung der Fahrerlaubnis (§ 69 StGB) droht, sind die Staatsanwaltschaften in der Regel nicht gewillt, das Strafverfahren nach diesen Vorschriften abzuschließen.

Bei Fahrerlaubnisentziehung wird zudem eine Sperrfrist verhängt (§ 69a StGB). Erst nach deren Ablauf kann ein Antrag auf Wiedererteilung der Fahrerlaubnis erfolgen. Die Dauer der Sperrfrist kann im Normalfall sechs Monate bis zu fünf Jahren betragen. Insbesondere für Personen, die aus privaten oder beruflichen Gründen auf den Führerschein angewiesen sind, stellt dies eine weit schwerwiegendere strafrechtliche Folge als die regelmäßig im Raum stehende Geldstrafe dar.

Die Durchführung einer Hauptverhandlung ist mit öffentlicher Bloßstellung, Stress, Zeitaufwand und Kosten verbunden. Sie lässt sich häufig vermeiden, indem ein Strafbefehlsverfahren angeregt wird (§§ 407 ff. StPO). Dabei lässt sich über die Höhe der Geldstrafe ebenso verhandeln wie über die Dauer der oben genannten Sperrfrist nach § 69a StGB.

Ist ein (möglichst günstiger) Strafbefehl ergangen, geht die Verteidigung jedoch weiter: Den Mandanten raten wir häufig zu einer verkehrspsychologischen Nachschulung in der Fahrschule ihres Vertrauens. Auch wenn es keinen gesetzlichen Automatismus dafür gibt, lässt sich nämlich mit einer Nachschulung häufig die Sperrfrist nachträglich noch deutlich verkürzen.